Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Evomatec

1. Umfang und Vergabe von Aufträgen

1.1
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote („Vertrag“) unserer Lieferanten und sonstigen Vertragspartner („Lieferanten“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der Evomatec sowie aller mit ihr verbundenen juristischen Personen („wir“, „uns“, „unser“).
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Ein bloßer Verweis auf Dokumente des Lieferanten oder Dritter stellt keine Zustimmung dar.

1.2
Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich einbezogen werden. Eine Übertragung oder Abtretung von Bestellungen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

1.3
Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen, insbesondere, wenn die bestellten Produkte aufgrund nachträglicher Umstände für unseren Geschäftsbetrieb nicht mehr verwendet werden können.
In diesem Fall werden bereits erbrachte Teilleistungen und nachweisbare Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften vergütet, abzüglich ersparter Kosten oder sonstiger Vorteile.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Lieferanten nach Ablauf der in Art. 3.1 genannten Mindestlaufzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu.

1.4
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Änderung seiner Eigentumsverhältnisse oder Geschäftsführung („Kontrollwechsel“) zu informieren.
Im Falle eines Kontrollwechsels sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

1.5
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Art. 4.2 gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.


2. Lieferfrist

2.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist ist verbindlich.

2.2
Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine fristgerechte Lieferung gefährden könnten.

2.3
Wir behalten uns vor, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen.

2.4
Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.5
Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, nach schriftlicher Mahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts je Verzugstag, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswerts, zu verlangen.
Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.


3. Preise

3.1
Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und gelten – sofern nicht anders vereinbart – für mindestens 15 Monate, einschließlich Lieferung „frei Haus“ und Verpackung.

3.2
Rechnungen müssen vollständig den Angaben in der Bestellung entsprechen (Bestellnummer, Produktnummer, Bezeichnung usw.). Für Verzögerungen aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben haftet der Lieferant.

3.3
Preisänderungen müssen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich beantragt werden. Erfolgt kein Antrag, verlängert sich die Preisbindung automatisch um weitere 15 Monate.
Technisch notwendige Produktänderungen können zu einvernehmlich festzulegenden Preisänderungen führen.

3.4
Zahlungen erfolgen gemäß den in der Bestellung genannten Bedingungen.

3.5
Wir sind berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten wesentlich verschlechtert, es sei denn, dieser leistet eine angemessene Sicherheit.

3.6
Wir sind im gesetzlich zulässigen Umfang zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt.


4. Bestellungsdokumentation und Vertraulichkeit

4.1
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich abgelehnt werden oder mit der Ausführung begonnen wurde.

4.2
Wir behalten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an technischen Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Konstruktionsdaten, geistigem Eigentum und sonstigen Unterlagen.
Diese dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
Nach Auftragserfüllung sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.


5. Gefahrübergang und Lieferdokumente

5.1
Die Lieferung erfolgt „frei Haus“, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

5.2
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, Produktnummer und Bezeichnung anzugeben.
Unterlässt er dies, haften wir nicht für Bearbeitungsverzögerungen.


6. Untersuchungspflicht und Gewährleistung

6.1–6.5
Wir prüfen die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel. Eine Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder bei versteckten Mängeln nach deren Entdeckung erfolgt.
Uns stehen sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist mit Zugang unserer Mängelrüge gehemmt.
Mit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.


7. Qualität und Dokumentation

Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden technischen, sicherheitsrelevanten und gesetzlichen Anforderungen (z. B. CE, UNI) einzuhalten.
Wir sind berechtigt, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit durch Audits zu überprüfen.
Der Lieferant gewährt uns Zugang zu Produktionsstätten und Prüfergebnissen und garantiert, dass nur ordnungsgemäß beschäftigtes und geschultes Personal eingesetzt wird.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei Qualitätsproblemen mit Unterlieferanten umgehend Abhilfemaßnahmen einzuleiten und die Grundsätze des Evomatec-Ethik- und Verhaltenskodex einzuhalten.


8. Produkthaftung und Freistellung

Der Lieferant haftet für alle Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, die auf fehlerhafte Produkte zurückzuführen sind, und stellt uns von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten und Verpflichtungen frei.
Er verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR pro Schadensfall zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen.


9. Sicherheits- und Umweltvorschriften

Lieferungen müssen sämtlichen geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung umweltfreundliche Verfahren einzusetzen und auch seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.


10. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Wird Evomatec dennoch von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei und übernimmt sämtliche daraus entstehenden Kosten.


11. Eigentumsvorbehalt, Unterlagen und Werkzeuge

Von uns bereitgestellte Materialien, Teile, Vorrichtungen oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Sie sind ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden, sorgfältig zu verwahren und auf Neuwert zu versichern.
Etwaige Versicherungsansprüche werden hiermit im Voraus an uns abgetreten.
Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht anerkannt.


12. Ersatzteile

Der Lieferant verpflichtet sich, beanstandete Teile innerhalb von vier Wochen nach Reklamation zu prüfen und berechtigte Gewährleistungsfälle kostenfrei zu ersetzen.
Ersatzteile müssen mindestens 15 Jahre nach Lieferung verfügbar bleiben.
Eine geplante Produktionsaufgabe ist uns spätestens 12 Monate im Voraus mitzuteilen.


13. Wettbewerbsverbot, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Lieferant verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung keine identischen oder vergleichbaren Produkte oder Dienstleistungen an unsere Kunden, Wettbewerber oder Rechtsnachfolger zu liefern oder anzubieten.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unser Geschäftssitz.


14. Ethik- und Verhaltenskodex für Lieferanten

Der Lieferant bestätigt, den Evomatec-Ethik- und Lieferantenkodex erhalten, gelesen und verstanden zu haben.
Er verpflichtet sich, dessen Grundsätze einzuhalten und jegliches gegenteilige Verhalten zu unterlassen.
Ein Verstoß gegen diese Kodizes stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.


Schlussbestätigung

Datum: ___________________________
Der Lieferant (zur Annahme): ___________________________
Evomatec (zur Annahme): ___________________________

Gemäß den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestätigt der Lieferant, alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Evomatec gelesen, verstanden und ausdrücklich akzeptiert zu haben, insbesondere die Regelungen zu:
1 (Umfang und Vergabe von Aufträgen), 2 (Lieferfrist), 3 (Preise), 6 (Gewährleistung), 7 (Qualität und Dokumentation), 8 (Produkthaftung, Freistellung), 10 (Schutzrechte), 11 (Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge), 12 (Ersatzteile), 13 (Wettbewerbsverbot, Gerichtsstand, Erfüllungsort).


Datum: ___________________________
Der Lieferant (zur Annahme): ___________________________
Evomatec (zur Annahme): ___________________________